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Alarmierung von Freiwilligen Mitgliedern Im Anfang eines jeden Einsatzes der Feuerwehr steht die Alarmierung.
Besonders bei Freiwilligen Feuerwehren stellt diese Alarmierung ein nicht zu unterschätzendes Problem dar, da die Mitglieder größtenteils nicht zentral erreichbar sind, sondern sich in der Regel an Plätzen befinden, die der Leitstelle nicht direkt bekannt sind, z. B. zu Hause, am Arbeitsplatz oder unterwegs.
Die nun folgende Alarmierung kann durch unterschiedliche Alarmierungssysteme, wie Sirenen oder per Funkmeldeempfänger durchgeführt werden.
Eine Sirene zur Alarmierung 
Ein Funkmeldeempfänger zur Alarmierung 
Mobiltelefone werden für Feuerwehren nicht, oder nur für eine optionale Sekundäralarmierung eingesetzt. Im Ernstfall – z. B. bei einem Terroranschlag – würde ein Mobiltelefon aller Erfahrung nach nicht funktionieren, da das Mobilfunknetz durch die erhöhte Gesprächsaktivität komplett überlastet wäre. Aber auch bei Stromausfällen im Katastrophenfall sind Mobiltelefone nicht erreichbar. Allein schon in der Silvesternacht sind die Handynetze überreizt. Wenn zu diesem Zeitpunkt ein Einsatz für die Feuerwehr über Mobiltelefone auflaufen würde, könnten die Einsatzkräfte nicht rechtzeitig alarmiert werden. Jedoch nimmt die Alarmierung per Flash-SMS mehr und mehr zu, ist aber um ca. 2–3 Minuten später eingelangt als die Alarmierung per Pager. Funkmeldeempfänger laufen auf so genannten BOS-Frequenzen, die ausschließlich für Einsatzkräfte vergeben werden.
Nachdem der Alarm bei einer mehr oder weniger großen Anzahl von Empfängern angekommen ist, begeben sich die Einsatzkräfte schnellstmöglichst zur Feuerwache/zum Gerätehaus.
Dies kann mit Problemen verbunden sein, da die Anfahrt mit dem privaten PKW erfolgt. Andere Verkehrsteilnehmer wissen schließlich nicht, dass es sich um eine Einsatzfahrt handelt. Deshalb kennzeichnen einige Feuerwehrleute ihren PKW mit einem Dachaufsetzer und/oder Fahrt mit Warnblinkanlage, wenn sie Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Ein Wegerecht ist hier generell ausgeschlossen, da ein Blaues Blinklicht und Folgetonhorn in der Regel auf privaten Fahrzeugen nicht installiert werden darf, außer es handelt sich um eine berechtigte Person in der Feuerwehr, wie z.B. der Kreisbrandmeister, Kreisbrandrat, etc.
Nach dem Anlegen der Einsatzkleidung folgt das Besetzen der relevanten Feuerwehrfahrzeuge und die Fahrt zum Einsatzort.
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